Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Geltung

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Riel  GmbH (in der Folge auch „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners (in der Folge auch „Kunde“ genannt) gelten nur dann als anerkannt, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat; insbesondere sind keinerlei Vertragserfüllungshandlungen des Auftragnehmers als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen anzusehen.

2. Angebote und Vertragsabschluss

Sämtliche in Angeboten, Werbematerialien und sonstigen Unterlagen des Auftragnehmers enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Material-, Gewichts-, Maß- und Preisangaben, usw. sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden. Ein Vertragsangebot an den  Kunden bedarf zur Wirksamkeit eines Vertragsabschlusses einer schriftlichen Auftragsbestätigung.

3. Preis

Alle seitens des Auftragnehmers genannten Preise verstehen sich Ex-Works und sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Verpackung, Verladung, Transport und Transportversicherung, etc. sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist , vom Kunden gesondert zu tragen. Der Auftragnehmer ist zur Anpassung des Preises berechtigt, wenn sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung relevante Kostenelemente (insbesondere Rohstoffpreise und Transporttarife) nicht nur geringfügig geändert haben. Eine Preisanpassung durch den Auftragnehmer kann aber auch dann erfolgen, wenn der Kunde nach Vertragsschluss noch Änderungen des Lieferzeitpunktes, der Quantität oder der Qualität der bestellten Ware verlangt.

4. Zahlungsbedingungen

Sämtliche Zahlungen haben unverzüglich nach Rechnungseingang zu erfolgen und gelten erst mit Eingang auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers als schuldbefreiend geleistet. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und müssen in der Auftragsbestätigung festgehalten werden. Bei Zahlungsverzug trägt der Kunde sämtliche Mahn- und Inkassospesen des Auftragnehmers, unabhängig ob externer oder interner Aufwand. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Kunden nach eigenem Ermessen berechtigt, Lieferungen oder Leistungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung zurückzubehalten, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder wahlweise für die weiteren Lieferungen Barzahlung oder eine geeignete teilweise oder vollständige Zahlungsabsicherung zu verlangen, ohne dass es hierfür einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf. Alle sonstigen Rechte des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.

5. Lieferung, Erfüllung, Gefahrtragung

Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, erfolgen sämtliche Lieferungen des Auftragnehmers EXW A-3713 Reinprechtspölla 22, Österreich Incoterms 2022. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen und diese sofort in Rechnung zu stellen. Festgehaltene Liefer- und Leistungsfristen sind – wenn eine Verbindlichkeit der Fristen nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde – unverbindlich und können vom Auftragnehmer überschritten werden. Der Auftragnehmer behält sich vor, etwaig entstehende Kosten durch Änderungen der bereits vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen durch den Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

6. Eigentumsvorbehalt

Alle Waren werden von Riel GmbH unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Kunde, auf das vorbehaltene Eigentum hinzuweisen und den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

7.Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

Maßgebend ist der Zustand der Ware bei Gefahrenübergang. Der Kunde hat die Waren unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängelrügen unverzüglich, jedenfalls aber binnen 1 Tag nach Warenübergabe schriftlich und unter detaillierter Angabe des behaupteten Mangels sowie unter Bekanntgabe der Seriennummer des betroffenen Produktes zu erheben, andernfalls die Ware als genehmigt gilt. Bei verdeckten Mängeln hat die Mängelrüge binnen 5 Tagen ab deren Entdeckung zu erfolgen. Ein allfälliger Anspruch auf Gewährleistung ist stets vom Kunden zu beweisen, der zum Ersatz aller Kosten für nicht berechtigte oder nicht fristgerechte Mängelrügen verpflichtet ist. Abgesehen von allfälligen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Art der Gewährleistungserbringung bleibt dem Auftragnehmer ausdrücklich vorbehalten, einen etwaigen Gewährleistungsanspruch nach eigener Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit Gefahrenübergang. Die Gewährleistungsfrist wird durch Mängelbehebung oder Anerkenntnis, auch im Falle der Einsetzung von Neuteilen in die Hauptlieferung, weder für die Hauptlieferung, noch für Neuteile verlängert. Die Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; Regressansprüche, die sich aus einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch seinen Kunden ableiten, sind ausgeschlossen. Werden vom Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen oder Bearbeitungen an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt jegliche Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers. Bei etwaigen Sonderposten zu Ausnahmepreisen gilt jede Gewährleistung von vornherein als ausgeschlossen.

8. Schadenersatz

Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden ist mit Ausnahme von Personenschäden auf Fälle von Vorsatz und krass grob fahrlässigem Handeln beschränkt. Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Verhaltens trägt der Kunde. Ausgeschlossen ist – soweit gesetzlich zulässig – insbesondere auch jeglicher Ersatz von reinen Vermögensschäden, mittelbaren Schäden und Verlusten bzw. Folgeschäden aller Art sowie entgangenem Gewinn. Die Haftung des Auftragnehmers ist generell auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden und wertmäßig mit dem Wert der Teil-Lieferung begrenzt. Schadenersatzansprüche verjähren nach sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls nach zwei Jahren ab Gefahrenübergang. Wird eine Bestellung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Kundenangefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern lediglich darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden erfolgt. Der Kunde hat den Auftragnehmer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten.

9. Produkthaftung

Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen den Auftragnehmer richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Bei Kunden mit Sitz innerhalb der Europäischen Union oder einem EFTA Staat gilt Krems als Gerichtsstand vereinbart. Alle aus oder in Zusammenhang mit Verträgen mit Kunden mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder einem EFTA Staat sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Schiedsort ist Krems. Der Auftragnehmer behält sich in beiden Fällen jedoch das Recht vor, seine Ansprüche auch am ordentlichen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

11. Sonstiges

Die Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn eine solche rechtskräftig festgestellt wurde oder vom Auftragnehmer nicht bestritten wird. Der Kunde ist zur Zurückhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen selbst bei gerechtfertigten Reklamationen nur hinsichtlich eines angemessenen Teilbetrages der Teillieferung berechtigt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An deren Stelle soll dasjenige gelten, was dem wirtschaftlichen Gehalt dieser Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Dies gilt entsprechend für etwaige Lücken dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages.

13. Erweiterung

Folgende Erweiterung ersetzt bzw. ergänzt die in den Punkten 1-11 angeführten Bedingungen bis auf Widerruf:

Materialpreise, Energiekosten sowie Transportkosten können, beeinflusst durch unvorhersehbare Ereignisse (Pandemie, Krieg, etc.) wie z.B. Covid- und Ukraine-Krise sowie daraus resultierenden Ereignissen, an sämtlichen Produktionsstandorten stark ansteigen und in Lieferengpässen resultieren. Dies ist als ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis einzustufen „höhere Gewalt“.

Transport
Der Fracht-Kostenanteil wurde zum Stichtag der Angebotslegung eruiert und unterliegt aktuell hohen Preisanstiegen. Unvorhersehbare Frachtpreis-Erhöhungen können daher dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Dies betrifft ebenfalls künftige Anfragen/Aufträge/Bestellungen.

Material
Der Produktpreis wurde zum Stichtag der Angebotslegung eruiert und unterliegt aktuell hohen Preisanstiegen. Um Material- und Fertigungskapazitäten aufrecht zu erhalten werden, aufgrund der langen Vorlaufzeiten bei Materialbeschaffung und Lieferung, mögliche Preiserhöhungen bei bereits bestehenden sowie bei bereits in Fertigung befindlichen Anfragen/Bestellungen/Aufträgen vereinbart. Die gültigen Produktpreise beziehen sich auf die mittels Auftragsbestätigung vereinbarte Liefermenge bzw. auf vereinbarte Teillieferungen. Sollten trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt Lieferausfälle von Materialen und/oder Einzelkomponenten und/oder massive Erhöhungen der Material-, Transport und Energiekosten eintreten, bleiben die Bestellungen/Aufträge des Auftraggebers im vollen Umfang aufrecht. Neue Produktpreise sowie Liefertermine zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber werden vereinbart. Dies gilt auch für künftige Bestellungen durch den Auftraggeber.

Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte/Stückpreise und Transportkosten anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder  (b)  anderer  zur Leistungserbringung  notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten und weiterer oben genannter Kosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss/Auftragsbestätigung/Bestellung/Lieferbeginn eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern.

Die Warenanlieferung basiert auf den vereinbarten Lieferplänen unabhängig vom entsprechenden Stückpreis. Das Aussetzen der Warenannahme seitens des Auftraggebers ist aufgrund der vorlaufenden Materialbeschaffung ohne vorherige Abstimmung nicht möglich. Eventuell entstehende Mehrkosten müssen in Rechnung gestellt werden.

Sollte es nachweislich bedingt durch Pandemie, Krieg („höhere Gewalt“),  sowie daraus resultierenden Folgeschäden zu Lieferausfällen, Ausfällen in der Materialbeschaffung und/oder zu Einschränkungen der Fertigungsstätten kommen, ist die Haftung des Auftragnehmers bei Nichterfüllung der zwischen dem Auftragsgeber und Auftragsnehmer vereinbarten Bedingungen wie Preise und Liefertermine ausgeschlossen.

Die erweiterten allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen alle bereits vereinbarten und von den aktuellen Entwicklungen betroffenen, sowie zukünftige Anfragen/Bestellungen/Aufträge zwischen Auftragsgeber und Auftragsnehmer. Gültig bis Widerruf.

Reinprechtspölla, am 17.02.2022